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UmzugskostenKlar

Mietvertrag kündigen

Redaktionell geprüftAktualisiert am 20.06.2026Quellen & Datenbasis

Die Kündigung ist der Termin, an dem der ganze Umzug hängt. Wer sie zu spät einwirft, zahlt eine Monatsmiete doppelt; wer die Form verfehlt, hat unter Umständen gar nicht gekündigt. Beides passiert häufiger, als man denkt — und beides ist leicht zu vermeiden.

Die Frist: drei Monate, und der Dritte Werktag entscheidet

Für Mieter gilt nach § 573c BGB eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Entscheidend ist der Zugang: Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats vorliegen, damit dieser Monat noch mitzählt.

Geht die Kündigung am 3. März zu, endet das Mietverhältnis am 31. Mai. Geht sie am 4. März zu, endet es erst am 30. Juni — eine Monatsmiete Unterschied für einen Tag.

Samstag zählt als Werktag, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, bleibt es dabei. Fällt er auf einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

  1. 3. März — Zugang beim Vermieter
    Dritter Werktag. Der März zählt mit, das Mietverhältnis endet am 31. Mai.
  2. 4. März — einen Tag später
    Der März zählt nicht mehr mit. Das Mietverhältnis endet erst am 30. Juni — eine Monatsmiete Unterschied.
  3. 31. Mai bzw. 30. Juni — Vertragsende
    Ab hier laufen Wohnungsübergabe, Übergabeprotokoll und Kautionsfrist.
Beispiel für eine Kündigung im März. Ein einziger Tag Verzögerung verschiebt das Vertragsende um einen vollen Monat.

Die Form: Papier, Unterschrift, alle Mieter

Die Kündigung bedarf nach § 568 BGB der Schriftform. Das bedeutet konkret:

  • Kein E-Mail, kein Fax, kein WhatsApp. Eine gescannte Unterschrift genügt nicht. Es braucht ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift.
  • Alle im Vertrag genannten Mieter müssen unterschreiben. Steht der Partner mit im Vertrag, reicht eine Unterschrift nicht — auch nach einer Trennung nicht.
  • An alle im Vertrag genannten Vermieter richten. Bei einer Eigentümergemeinschaft an alle, bei Verwaltung an die Verwaltung.

Eine Begründung ist nicht nötig. Der Satz „Ich kündige das Mietverhältnis über die Wohnung […] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ genügt — die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schützt zusätzlich davor, sich beim Datum zu verrechnen.

Zugang beweisen — der Punkt, an dem es teuer wird

Im Streitfall musst du beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Ein einfacher Einwurf in den Briefkasten ist rechtlich wirksam, aber praktisch nicht beweisbar. Belastbar sind:

  • Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung — die sicherste und günstigste Variante.
  • Einwurf-Einschreiben mit Zeugen, der den Inhalt des Umschlags gesehen hat und den Einwurf bestätigen kann.

Ein Übergabe-Einschreiben ist dagegen riskant: Wird der Vermieter nicht angetroffen, gilt die Kündigung erst mit tatsächlicher Abholung als zugegangen — nicht mit dem Benachrichtigungszettel. Holt er den Brief zwei Wochen später ab, ist die Frist möglicherweise gerissen.

Sonderfälle

Zeitmietvertrag

Ein echter Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ist vor Ablauf grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Er ist aber nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen der im Gesetz genannten Gründe schriftlich mitgeteilt hat — etwa Eigenbedarf oder geplante Sanierung. Fehlt diese Angabe, gilt der Vertrag als unbefristet und normal kündbar.

Kündigungsverzicht

Ein beidseitiger Kündigungsverzicht ist zulässig, aber auf maximal vier Jahre ab Vertragsschluss begrenzt. Längere Bindungen sind unwirksam.

Nachmieter stellen

Einen Anspruch darauf, durch einen Nachmieter vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, gibt es im Normalfall nicht — der Vermieter muss ihn nicht akzeptieren. In der Praxis lassen sich viele Vermieter darauf ein, wenn man drei bis vier solvente Kandidaten vorschlägt. Halte jede Zusage schriftlich fest.

Danach: die Uhr läuft

Mit dem Kündigungsdatum steht dein Umzugstermin fest — und damit auch, wann alles andere erledigt sein muss. Der Umzugsplaner erstellt daraus einen Zeitplan mit Fristen für Ummeldungen, Nachsendeauftrag und Halteverbotszone. Für den Auszug selbst brauchst du das Übergabeprotokoll, und für die Rückzahlung der Kaution gelten eigene Fristen.

Hinweis: Dieser Text ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe im Zweifel deinen konkreten Mietvertrag oder frage einen Mieterverein.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Drei Monate, unabhängig von der Mietdauer (§ 573c BGB). Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt.

Zählt Samstag als Werktag?

Ja. Samstage sind Werktage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht. Fällt der dritte Werktag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den nächsten Werktag.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 568 BGB — ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax und gescannte Unterschriften genügen nicht.

Wie weise ich nach, dass die Kündigung angekommen ist?

Am sichersten durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder ein Einwurf-Einschreiben mit Zeugen. Ein Übergabe-Einschreiben ist riskant: Wird der Vermieter nicht angetroffen, gilt die Kündigung erst mit der Abholung als zugegangen.

Muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren?

Im Normalfall nein. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag gibt es grundsätzlich nicht — viele Vermieter lassen sich aber darauf ein, wenn mehrere solvente Kandidaten vorgeschlagen werden.

Diese Seite ist eine redaktionelle Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhältst du bei den jeweils zuständigen Stellen.